Wer sich einen geliebten Vierbeiner anschaffen möchte, dem macht der Mietvertrag oftmals einen Strich durch die Rechnung und Menschen, die mit Hund, Katze oder exotischen Tieren umziehen wollen, sind auf Wohnungen beschränkt, in denen kein Haustierverbot herrscht. Dabei sind viele dieser Haustierverbote überhaupt nicht zulässig. Ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 hatte Klarheit geschaffen, dennoch sind Tierverbote im Mietvertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Seit dem Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs sind generelle Klauseln zum Haustierverbot grundsätzlich unwirksam. Durch solch eine Klausel würde ein Mieter unangemessen benachteiligt werden, weil keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltung oder Interessenlagen gelegt wird. Zudem sind Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen generell von einem Verbot ausgenommen.
Das Urteil des BGH bedeutet jedoch nicht, dass ein Vermieter die Haustierhaltung gar nicht mehr einschränken darf. Unter einer individuellen Einzelfallprüfung können Haustiere weiterhin verboten werden, wenn die Störfaktoren überwiegen. Der Vermieter muss dafür auflisten und belegen, welche Faktoren ein Verbot begründen. Dabei müssen die Interessen der Mitbewohner und Nachbarn abgewogen werden sowie Größe, Zustand und Lage der Wohnung oder des Hauses. Weiterhin spielen Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere eine Rolle sowie persönliche Verhältnisse, Anzahl und Art anderer bereits im Haus befindlicher Tiere. Das eingeschränkte Haustierverbot muss zudem individuell sein, darf also nicht pauschal jede Tierart verbieten, sondern sich auf bestimmte Tiere beziehen wie zum Beispiel Hunde, bestimmte Hunderassen oder Katzen.
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In manchen Mietverträgen finden sich Klauseln, dass Haustierhaltung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. In diesem Fall muss der Vermieter vorab gefragt werden, er darf allerdings nicht grundlos ablehnen. Eine Verweigerung muss nach den Regeln des eingeschränkten Haustierverbots begründet werden.
Gibt es eine mietvertragliche Regelung, dass der Vermieter das Recht auf Widerruf einer Haustierhaltung hat, so bleibt diese rechtswirksam. Das Urteil des Bundesgerichtshofs greif hier nicht. Allerdings muss der Vermieter auch hier triftige Gründe für den Widerruf vorbringen.
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