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Schnee auf Bäumen  | Movinga

Schneeräumen - Räum- und Streupflicht von Mietern und Vermietern

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Der Winter rückt immer näher und mit ihm die von so vielen geliebte und von mindestens genauso vielen gehasste weiße Pracht: Schnee. Abgesehen von traumhaften Winterlandschaften bringt er auch Gefahr in Form von Eis und Glätte mit sich. Vermieter und Mieter werden dann in die Pflicht genommen, für freie und sichere Wege zu sorgen. Wer fahrlässig oder säumig handelt, setzt andere einer Gefahr aus, die im schlimmsten Fall zu teurem Schadensersatz verpflichtet. Aber wer hat eigentlich die Pflicht zum Schneeräumen? Und wann muss man dieser nachkommen? Wir haben die Antworten auf die sieben häufigsten Fragen zum Thema Schneeräumen.

Wer hat Räum- und Streupflicht?

In erster Instanz haben die Kommunen die Verkehrssicherungspflicht, öffentliche Wege von Eis und Schnee zu befreien. Diese wird aber üblicherweise durch kommunale Satzungen auf Grundstückseigentümer oder Vermieter übertragen. Diese können wiederum die Pflicht auf ihre Vermieter überantworten.

Wann und wie oft muss die Räumung erfolgen?

In der Regel muss während der allgemeinen Verkehrszeit, also zwischen 7 und 20 Uhr für eine gefahrlose Nutzung von Gehwegen gesorgt werden und zwar sobald Schnee gefallen ist oder sich Eis gebildet hat. Am Wochenende ändert sich der Beginn dieser Zeit auf 9 Uhr. Werden Gäste oder Kunden außerhalb dieser Zeiten erwartet, dann verschiebt sich die Pflicht entsprechend. Dabei reicht einmal am Tag Schneeschippen nicht unbedingt aus. Kommt es zu starken oder wiederkehrenden Schneefällen, muss auch öfter geräumt werden. Allerdings ist niemand gezwungen, bei kontinuierlichem Schneetreiben die Schneeschaufel zu schwingen. Dann darf gewartet werden, bis es zu einer Verbesserung der Witterungsverhältnisse kommt.

Welche Wege müssen frei sein?

Es müssen der Hauseingang, der angrenzende Bürgersteig und die Wege zu Mülltonnen und Garagen geräumt und gestreut sein. Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter frei von Schnee sein. Für Wege zu Mülltonnen und Garagen genügt ein halber Meter.

Kann die Pflicht auf Dritte übertragen werden?

Hauseigentümer und Vermieter können ihre Verkehrssicherungspflicht auf Dritte übertragen. Das können ein Hausmeister, ein gewerblicher Winterdienst aber auch die Mieter sein. Voraussetzung dafür ist die Erwähnung der Pflichtenübertragung im Mietvertrag. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Dabei müssen alle Mieter gleich behandelt werden. Bei einem Mehrparteienhaus können also nicht nur die Mieter im Erdgeschoss zur Schneeräumung aufgefordert werden, da diese sonst unangemessen benachteiligt werden.

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Wer haftet im Schadensfall?

Wird nicht geräumt oder gestreut und es kommt zum Sturz, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Person verlangen, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt dann in Frage. Mieter werden in so einem Fall geschützt durch eine Haftpflichtversicherung, für Vermieter tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.

Wichtig: Fußgängern ist zuzumuten, dass sie selbst auf Wege achten. Denn Streulücken sind nicht immer zu vermeiden und bei widrigen Wetterverhältnissen müssen sie sich vorsichtig vorwärts bewegen oder Umwege in Kauf nehmen. Ansonsten tragen sie ein Mitverschulden.

Muss bei Abwesenheit für Vertretung gesorgt werden?

Eine Abwesenheit, beispielsweise wegen einer Reise, befreit nicht von der Räum- und Streupflicht. Es muss für eine Vertretung gesorgt werden. Gleiches gilt bei Krankheit oder Alter.

Wichtig: Ältere oder kranke Menschen können wegen "Unmöglichkeit" von ihrer Verkehrssicherheit befreit werden. Dafür müssen Sie allerdings nachweisen, dass sie den Versuch unternommen haben, eine Vertretung zu finden und dass dieser ohne Erfolg war.

Salz oder Granulat?

Die gebräuchlichsten Streumittel sind Salz und Granulat. Allerdings ist die Nutzung von Salz in vielen Kommunen verboten oder beschränkt. Der übermäßige Gebrauch von Salzen kann sich schädlich auf das Grundwasser sowie Pflanzen und Tiere auswirken. Wenn Unsicherheiten über den Einsatz von Streusalz bestehen, können die erforderlichen Informationen bei der Stadt oder Gemeinde eingeholt werden.

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