Bereits im Artikel 13 des Grundgesetzes steht geschrieben: "Die Wohnung ist unverletzlich". Das gilt ebenso in Mietwohnungen. Mieter haben somit das Hausrecht, auch wenn die Wohnung selbst Eigentum des Vermieters ist. Nichtsdestotrotz stehen Vermieter unter einer gewissen Überprüfungspflicht, um Schäden und Mängel feststellen zu können. Ein Betreten der Wohnung ist dann unerlässlich. Aber welche Rechte haben Vermieter, um sich Zutritt zu verschaffen? Gibt es ein grundlegendes Besichtigungsrecht und wann müssen Mieter einen Besuch dulden?
Im Mietrecht wird Vermietern ein generelles Besichtigungsrecht zur Erfüllung ihrer Überprüfungspflicht zugesprochen. Von daher müssen Mieter ihrem Vermieter Zutritt zur Wohnung nur dann gewähren, wenn ein konkreter und sachlicher Grund besteht. Gründe können sein:
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vermieter dürfen zur Besichtigung Personen mitbringen, solange diese für den Zweck der Besichtigung notwendig sind: Handwerker, Kaufinteressenten, Makler usw. Diese Personen dürfen auch ohne Begleitung des Vermieters in die Wohnung, wenn ihr Besuch durch den Vermieter angekündigt wurde oder eine Vollmacht vorweisen können. Sollte das nicht der Fall sein, darf der Zutritt zur Wohnung verweigert werden. Bei Besichtigungsterminen durch Makler, Miet- oder Kaufinteressenten dürfen außerdem keine Foto oder Videoaufnahmen gemacht werden - außer der Mieter stimmt dem zu.
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Mieter haben nicht zu dulden, dass Vermieter ihre Wohnung ohne deren Zustimmung betreten. Eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch wäre in so einem Fall möglich und der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen. Ein eigenmächtiges Betreten kann nur bei Notfällen gestattet sein. Wenn sich beispielsweise der Mieter im Urlaub befindet und es zu einem Wasserrohrbruch in der Wohnung kommt, dürfen Vermieter sich Zugang verschaffen, um Handwerker zur Reparatur hereinzulassen.
Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die dem Vermieter ein Besichtigungsrecht einräumen. Diese sind unwirksam, wenn ein generelles, anlassloses und uneingeschränktes Besichtigungsrecht festgelegt wird, da dadurch die Privatsphäre des Mieters zu sehr eingeschränkt werden würde. Zudem dürfen sich Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keinen Ersatzschlüssel zurückbehalten.
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